SACHVERSTÄNDIGENBÜRO HOLZSCHUTZ Dipl.-Ing. (FH) Günter Wilmanns gepr. Sachverständiger EIPOS Reg.-Nr.: 1100-16-2003
SACHVERSTÄNDIGENBÜRO HOLZSCHUTZDipl.-Ing. (FH) Günter Wilmanns gepr. Sachverständiger EIPOS Reg.-Nr.: 1100-16-2003
Wenn ein vorbeugender chemischer Holzschutz nicht durch eine entsprechende Konstruktion oder die Wahl einer geeigneten Holzart vermieden werden kann, so sind gem. DIN 68 800 Teil 3, ausschließlich Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) mit den entsprechenden Prüfprädikaten zu verwenden.
Eine Auflistung enthält das jeweils gültige Holzschutzmittelverzeichnis des DIBt. Nähere Informationen bekommen Sie auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik.
Ausgehend von einer qualifizierten Holzbestellung hat der Verarbeiter des behandelten Holzes, bzw. der Bauherr vom Lieferanten eine Bescheinigung mit ausführlichen Informationen über die ausgeführte Holzschutzmittelbehandlung mit folgenden Angaben zu ekommen:
  • Name und Anschrift des ausführenden Betriebes
  • angewandte Holzschutzmittel mit Prüfzeichen und Prüfprädikaten
  • Wirkstoffe
  • angewandtes Einbringungsverfahren
  • berücksichtigte Gefährdungsklassen
Vorgeschrieben ist auch die eventuelle Nachbehandlung von Schnittstellen und Rissen, was in der Praxis leider nur selten durchgeführt wird. Dadurch kann es dann trotz vorangegangenem Holzschutz z.B. zu einem Insekten- oder Pilzbefall kommen.
Wenn kein chemischer Holzschutz vorgeschrieben ist, so stellt die Begiftung des Holzes sogar ein Mangel im Sinne der VOB dar, wenn sie trotzdem durchgeführt wird.
Sind statisch nicht beanspruchter Holzbauteile einem vorbeugenden chemischen Holzschutz zu unterziehen, so ist dieser Holzschutz zusätzlich zu vereinbaren und nach der Notwendigkeit vorher abzuwägen. Eine bauaufsichtliche Zulassung der hierfür verwendeten Holzschutzmittel wird nicht gefordert. Es können die Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen verwendet werden.
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